Dr. Donat Ebert
Rechtsanwalt

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Erbrecht

 

Der Erbfall in Ungarn und seine Schwierigkeiten
Welches Recht ist anzuwenden, wenn der Erbfall in Ungarn eintritt?
Das Nachlassverfahren in Ungarn
Das ungarische Erbrecht

 

 

Der Erbfall in Ungarn und seine Schwierigkeiten


"Verstehen Sie sich noch mit Ihren Verwandten oder haben Sie schon geerbt?"


Die obige Frage spiegelt das wider, was sich in vielen Fällen ereignet, nachdem der Erbfall eingetreten ist: Freunde, nahe und entfernte Verwandte, die sich bisher möglicherweise bestens verstanden hatten, fangen auf einmal an darüber zu streiten, wem was zusteht, was der Erblasser wollte, wen er/sie lieber mochte, wer was bekommen sollte, was die Auflagen sein sollen, wer sich um wen gekümmert hat und so weiter. Die Streitquellen nach einem Erbfall sind vielfältig, oft steckt hinter dem Streit gar nicht einmal der Focus auf dem Zuwachs von Vermögen beim Erben, sondern emotionale Dinge können eine noch größere Rolle spielen, alte Verletzungen brechen wieder auf, ungeheilte Wunden treten zu Tage von denen andere involvierte Personen nicht einmal wussten.


Streitereien zwischen den Erben kann nur ein sehr genauer, sachkundig beraten und so gebildeter letzter Wille in Form eines Testaments vermeiden. Noch immer verfassen aber die meisten Menschen kein solches, sei es aus Angst sich mit dem eigenen Tod zu befassen, sei es aus vermeintlichem Zeit- oder einfach aus Geldmangel. Die Folge sind dann häufig genug Streitigkeiten, die sich möglicherweise über Jahre hinaus hinziehen.

 
Verstirbt der Erblasser in einem anderen Land, leben die Erben in verschiedenen Ländern oder sprechen die Erben untereinander nicht dieselbe Muttersprache, können die Probleme noch verstärkt werden.


Auch kann es eine besondere Schwierigkeit darstellen, eine Erbschaft im Ausland geltend zu machen. Der folgende Text soll ein wenig in der Konstellation helfen, dass Deutsche eine Erbschaft in Ungarn machen oder sich auf den Erbfall vorbereiten möchten. Der folgende Text kann hierbei natürlich eine persönliche Beratung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt oder Notar nicht ersetzen. Vielmehr sollen hier einige der häufigsten Fragen angesprochen und beantwortet werden, die sich Deutsche stellen, wenn sie mit dem ungarischen Erbrecht zu tun haben.

 

 

Welches Recht ist anzuwenden, wenn der Erbfall in Ungarn eintritt?


Sowohl in Ungarn als auch in Deutschland hängt das anzuwendende Recht derzeit noch vom Persönlichkeitsstatut des Erblassers ab (Änderungen wird aller Voraussicht nach die geplante Verordnung der EU in den nächsten Jahren bringen). Das Personalstatut des Erblassers bestimmt sich wiederum nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. War dieser beispielsweise nur Deutscher, so ist ausschließlich das deutsche Erbrecht maßgebend. Besaß der Erblasser sowohl die deutsche als auch die ungarische Staatsangehörigkeit, so ist in Ungarn ausschließlich ungarisches Erbrecht anzuwenden. Dies bedeutet natürlich für die mit der Angelegenheit befassten ungarischen Juristen Probleme, welche dergestalt gelöst werden, dass die zuständigen Stellen – Gerichte, Notariate – das ungarische Ministerium anrufen müssen mit der Bitte um Auskunft zum anzuwendenden deutschen Recht. Das ungarische Ministerium wiederum ruft das deutsche Bundesministerium für Justiz an, welches dann die Frage beantwortet und die Antwort an das ungarische Ministerium zurückschickt, welches diese Antwort an die um Auskunft ersuchende Stelle weiterleitet.

 

 

Das Nachlassverfahren in Ungarn

 

Die Abwicklung des Nachlassverfahrens liegt in der Hand der örtlich zuständigen Notariate. Diese stellen also funktionell das dar, was in Deutschland die Amtsgerichte als sog. Nachlassgerichte sind. Das Nachlassverfahren wird aber zunächst beim örtlich zuständigen Bürgermeisteramt eingeleitet unter Einreichung der Geburts- und Sterbeurkunden und weiterer Unterlagen. Nach Überprüfung durch das Bürgermeisteramt leitet dieses das Verfahren weiter an das zuständige Notariat.


Der ungarische Notar wird die möglichen Erben und sonstigen Beteiligten – eventuelle Gläubiger – anschreiben und diese zu einer Nachlassverhandlung laden. In der Nachlassverhandlung können die Erben und Beteiligten persönlich erscheinen, sich aber auch durch einen nahen Verwandten, Miterben oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der sowohl die Sprache des Verfahrens als auch der ihn mandatierenden Beteiligten auf hohem Niveau spricht, ist hierbei dringend anzuraten, selbst wenn eigentlich keine Schwierigkeiten zu erwarten sind. Es kommt nämlich auch in einfachen Fällen vor, dass etwa Vermögen - zum Beispiel in Form von Bankkonten - übersehen werden, was im Folgenden zu unnötigen Komplikationen führen kann.

 
Der Notar prüft die Rechtslage, ruft gegebenenfalls das Ministerium an mit der Bitte um Auskunft zur ausländischen Rechtslage und entscheidet, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen – gelegentlich kann dies lange dauern, da ein Erbe nicht erreichbar ist etc. – dann in Form eines sog. „Nachlassübergabebeschlusses“, der nach Ablauf einer kurzen Frist dann rechtskräftig wird, sofern die Berechtigten kein Rechtsmittel eingelegt haben.
 

Gegen den Nachlassübergabebeschluss kann geklagt werden. Im Streitfalle erteilt das Notariat sehr häufig auch nur einen vorläufigen Nachlassübergabebeschluss. In jedem Falle sind hier sehr sorgfältig die Rechtsmittelfristen und die Zuständigkeiten der Gerichte zu beachten sowie weitere formelle Hindernisse (so muss innerhalb einer kurzen Frist das Notariat über die Klageerhebung informiert werden, ein Unterlassen kann zur Unzulässigkeit der Klage führen!) Weitere Informationen zum Streitverfahren vor ungarischen Gerichten finden Sie hier.


Liegt der rechtskräftige Nachlassübergabebeschluss vor, gelangen die Erben an den Nachlass, können also verfügen über die Konten des Erblassers etc. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbeneigenschaft und etwaige Bevollmächtigungen gegenüber den ungarischen Banken sehr sorgfältig nachgewiesen werden müssen, da diese sonst keine Freigabe für die Konten geben.


Gehört zum Nachlass ein Grundstück in Ungarn, so versendet der Notar nach Rechtskraft des Beschlusses von Amts wegen den Beschluss an das Grundbuchamt, damit die neuen Eigentümer eingetragen werden können. Dies geschieht dann gegen eine Gebühr von derzeit ca. 25,- € in der Regel innerhalb von dreißig Tagen. Anschließend könnte dann das Grundstück veräußert oder sonst verwertet oder verschenkt werden.


Selbstverständlich wird auch das ungarische Finanzamt über den Anfall der Erbschaft informiert, welches dann die Erben anschreibt und die Erbschaftssteuer einfordert. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich – ähnlich wie in Deutschland – nach Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis.


Auch die Arbeit der Notare ist selbstverständlich gebührenpflichtig, die Höhe der Gebühr richtet sich hingegen ausschließlich nach dem Wert des Nachlasses.

 

 

Das ungarische Erbrecht


Weitere Informationen finden Sie in Kürze an dieser Stelle sowie eine Übersetzung des materiellen ungarischen Erbrechts

 

 

 

 

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Aktualisiert am 14.12.2011