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Der Erbfall in Ungarn und seine Schwierigkeiten
"Verstehen Sie sich noch mit Ihren Verwandten oder haben Sie schon geerbt?"
Die obige Frage spiegelt das wider, was sich in vielen Fällen ereignet,
nachdem der Erbfall eingetreten ist: Freunde, nahe und entfernte Verwandte,
die sich bisher möglicherweise bestens verstanden hatten, fangen auf einmal
an darüber zu streiten, wem was zusteht, was der Erblasser wollte, wen
er/sie lieber mochte, wer was bekommen sollte, was die Auflagen sein sollen,
wer sich um wen gekümmert hat und so weiter. Die Streitquellen nach einem
Erbfall sind vielfältig, oft steckt hinter dem Streit gar nicht einmal der
Focus auf dem Zuwachs von Vermögen beim Erben, sondern emotionale Dinge
können eine noch größere Rolle spielen, alte Verletzungen brechen wieder
auf, ungeheilte Wunden treten zu Tage von denen andere involvierte Personen
nicht einmal wussten.
Streitereien zwischen den Erben kann nur ein sehr genauer, sachkundig
beraten und so gebildeter letzter Wille in Form eines Testaments vermeiden.
Noch immer verfassen aber die meisten Menschen kein solches, sei es aus
Angst sich mit dem eigenen Tod zu befassen, sei es aus vermeintlichem Zeit-
oder einfach aus Geldmangel. Die Folge sind dann häufig genug
Streitigkeiten, die sich möglicherweise über Jahre hinaus hinziehen.
Verstirbt der Erblasser in einem anderen Land, leben die Erben in
verschiedenen Ländern oder sprechen die Erben untereinander nicht dieselbe
Muttersprache, können die Probleme noch verstärkt werden.
Auch kann es eine besondere Schwierigkeit darstellen, eine Erbschaft im
Ausland geltend zu machen. Der folgende Text soll ein wenig in der
Konstellation helfen, dass Deutsche eine Erbschaft in Ungarn machen oder
sich auf den Erbfall vorbereiten möchten. Der folgende Text kann hierbei
natürlich eine persönliche Beratung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt
oder Notar nicht ersetzen. Vielmehr sollen hier einige der häufigsten Fragen
angesprochen und beantwortet werden, die sich Deutsche stellen, wenn sie mit
dem ungarischen Erbrecht zu tun haben.
Welches Recht ist anzuwenden, wenn der Erbfall in Ungarn
eintritt?
Sowohl in Ungarn als auch in Deutschland hängt das anzuwendende Recht
derzeit noch vom Persönlichkeitsstatut des Erblassers ab (Änderungen wird
aller Voraussicht nach die
geplante Verordnung der EU in den nächsten Jahren bringen). Das
Personalstatut des Erblassers bestimmt sich wiederum nach der
Staatsangehörigkeit des Erblassers. War dieser beispielsweise nur Deutscher,
so ist ausschließlich das deutsche Erbrecht maßgebend. Besaß der Erblasser
sowohl die deutsche als auch die ungarische Staatsangehörigkeit, so ist in
Ungarn ausschließlich ungarisches Erbrecht anzuwenden. Dies bedeutet
natürlich für die mit der Angelegenheit befassten ungarischen Juristen
Probleme, welche dergestalt gelöst werden, dass die zuständigen Stellen –
Gerichte, Notariate – das ungarische Ministerium anrufen müssen mit der
Bitte um Auskunft zum anzuwendenden deutschen Recht. Das ungarische
Ministerium wiederum ruft das deutsche Bundesministerium für Justiz an,
welches dann die Frage beantwortet und die Antwort an das ungarische
Ministerium zurückschickt, welches diese Antwort an die um Auskunft
ersuchende Stelle weiterleitet.
Das Nachlassverfahren in Ungarn
Die Abwicklung des Nachlassverfahrens liegt in der Hand der örtlich
zuständigen Notariate. Diese stellen also funktionell das dar, was in
Deutschland die Amtsgerichte als sog. Nachlassgerichte sind. Das
Nachlassverfahren wird aber zunächst beim örtlich zuständigen
Bürgermeisteramt eingeleitet unter Einreichung der Geburts- und
Sterbeurkunden und weiterer Unterlagen. Nach Überprüfung durch das
Bürgermeisteramt leitet dieses das Verfahren weiter an das zuständige
Notariat.
Der ungarische Notar wird die möglichen Erben und sonstigen Beteiligten –
eventuelle Gläubiger – anschreiben und diese zu einer Nachlassverhandlung
laden. In der Nachlassverhandlung können die Erben und Beteiligten
persönlich erscheinen, sich aber auch durch einen nahen Verwandten, Miterben
oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt, der sowohl die Sprache des Verfahrens als auch der ihn
mandatierenden Beteiligten auf hohem Niveau spricht, ist hierbei dringend
anzuraten, selbst wenn eigentlich keine Schwierigkeiten zu erwarten sind. Es
kommt nämlich auch in einfachen Fällen vor, dass etwa Vermögen - zum
Beispiel in Form von Bankkonten - übersehen werden, was im Folgenden zu
unnötigen Komplikationen führen kann.
Der Notar prüft die Rechtslage, ruft gegebenenfalls das Ministerium an mit
der Bitte um Auskunft zur ausländischen Rechtslage und entscheidet, wenn
alle erforderlichen Informationen vorliegen – gelegentlich kann dies lange
dauern, da ein Erbe nicht erreichbar ist etc. – dann in Form eines sog.
„Nachlassübergabebeschlusses“, der nach Ablauf einer kurzen Frist dann
rechtskräftig wird, sofern die Berechtigten kein Rechtsmittel eingelegt
haben.
Gegen den Nachlassübergabebeschluss kann geklagt werden. Im Streitfalle
erteilt das Notariat sehr häufig auch nur einen vorläufigen
Nachlassübergabebeschluss. In jedem Falle sind hier sehr sorgfältig die
Rechtsmittelfristen und die Zuständigkeiten der Gerichte zu beachten sowie
weitere formelle Hindernisse (so muss innerhalb einer kurzen Frist das
Notariat über die Klageerhebung informiert werden, ein Unterlassen kann zur
Unzulässigkeit der Klage führen!) Weitere Informationen zum Streitverfahren
vor ungarischen Gerichten finden Sie hier.
Liegt der rechtskräftige Nachlassübergabebeschluss vor, gelangen die Erben
an den Nachlass, können also verfügen über die Konten des Erblassers etc.
Hierbei ist zu beachten, dass die Erbeneigenschaft und etwaige
Bevollmächtigungen gegenüber den ungarischen Banken sehr sorgfältig
nachgewiesen werden müssen, da diese sonst keine Freigabe für die Konten
geben.
Gehört zum Nachlass ein Grundstück in Ungarn, so versendet der Notar nach
Rechtskraft des Beschlusses von Amts wegen den Beschluss an das
Grundbuchamt, damit die neuen Eigentümer eingetragen werden können. Dies
geschieht dann gegen eine Gebühr von derzeit ca. 25,- € in der Regel
innerhalb von dreißig Tagen. Anschließend könnte dann das Grundstück
veräußert oder sonst verwertet oder verschenkt werden.
Selbstverständlich wird auch das ungarische Finanzamt über den Anfall der
Erbschaft informiert, welches dann die Erben anschreibt und die
Erbschaftssteuer einfordert. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich –
ähnlich wie in Deutschland – nach Wert des Nachlasses und dem
Verwandtschaftsverhältnis.
Auch die Arbeit der Notare ist selbstverständlich gebührenpflichtig, die
Höhe der Gebühr richtet sich hingegen ausschließlich nach dem Wert des
Nachlasses.
Das ungarische Erbrecht
Weitere Informationen finden Sie in Kürze an dieser Stelle sowie eine
Übersetzung des materiellen ungarischen Erbrechts
Aktualisiert am
14.12.2011 |