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Europarecht: das unbekannte Universum

Camille Flammarion, "L`Atmosphere. Météorologie Populaire", 1888
Die obige Abbildung ist häufig verwendet und koloriert, noch häufiger jedoch falsch verstanden worden. Es handelt sich
hierbei nicht um einen mittelalterlichen Holzschnitt, sondern um ein Bild, welches erstmals in dem 1888 erschienenen Buch des
französischen Astronoms Camille Flammarion veröffentlicht wurde und nur die Erscheinungsform der Atmosphäre veranschaulichen
sollte. Die Unterschrift unter dem Bild lautete aber auch damals schon zweideutig: „Ein Missionar des Mittelalters berichtet, er
habe den Punkt gefunden, wo Himmel und Erde sich berühren.“
Sehr häufig dachte man jedoch, der Künstler habe mit diesem Bild die menschliche Sehnsucht nach Erkenntnis versinnbildlichen
wollen. So wurde auch lange vermutet, die Abbildung symbolisiere das geistige Erwachen des Menschen während der Renaissance, als
alte, beschränkte Vorstellungswelten zusammenbrachen und neue Universen entdeckt wurden, da die Menschheit begann, sich zu regen
und den Kopf aus der bisher für das Universum gehaltene Käseglocke heraus zu recken.
Für uns ist dieses Bild eine Illustration dessen, was in der Arbeit des Juristen – gleichgültig ob als Rechtsanwalt, Richter
oder Staatsanwalt – täglich geschehen müsste, aber viel zu selten tatsächlich passiert: Den Kopf herausstrecken aus der
bekannten Welt des nationalen Rechts und das Europarecht mit einbeziehen in die Betrachtung unserer täglichen Fälle und vor
allem deren Lösungen.
Europarecht ist allgegenwärtig
Man spricht heute davon, dass ca. 80 % des in den Parlamenten der 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verabschiedeten
Rechts, also der Gesetze und anderen Normen, europarechtlich beeinflusst sind. Das heißt vier Fünftel der deutschen oder etwa
ungarischen Gesetze sind im Grunde europarechtlicher Natur! Kennt man aber das Europarecht und seine Grundprinzipien, seine
Wirkungsweise und Auslegungsmethoden nicht, so kann man eigentlich nur noch jedes fünfte Gesetz richtig anwenden. Dies sind
beängstigende Zahlen, wenn man sich vor Augen hält, dass die große Mehrheit der Rechtsanwender Europarecht nie solide gelernt
hat und bis heute nicht damit umgehen kann. Dies belegen neuere Untersuchungen, etwa des Europäischen Parlaments in geradezu
erschütternder Deutlichkeit.
Hintergrund dieser unglaublichen Ignoranz gegenüber dem Europarecht ist der bis heute verbreitete Irrglaube, Europarecht habe
etwa im Strafrecht keinerlei Auswirkungen oder in der eigentlichen Anwendung des Rechts, etwa im Prozess, keinen Einfluss. In
dieser Allgemeinheit hat dies zum einen nie gestimmt, zum anderen hat sich in den letzten zehn Jahren Erhebliches geändert.
Kein grenzüberschreitender Zivilprozess ohne Europarecht
Wer heute einen Prozess führt, dessen eine Partei in einem anderen Mitgliedsland ihren Sitz hat, kommt an der Anwendung der
zentralen Norm, der europäischen sogenannten „Brüssel I“-Verordnung nicht mehr vorbei. Wer in einem solchen Prozess überhaupt
sich nur erklärt als Parteivertreter, ohne hier sachkundig zu sein, läuft schon Gefahr, große, vermeidbare Schäden anzurichten.
Genauso muss diese Norm, die auch EuGVVO genannt wird – Abkürzung nach ihrem Regelungsgegenstand „Europäische Verordnung über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000“, VO (EG) Nr. 44/2001 – angewendet werden, wenn etwa ein Urteil aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen
Mitgliedsland der EU vollstreckt werden soll.
Die EU hat noch zahlreiche weitere Verordnungen verabschiedet, die ähnlich wichtig sind, etwa über die Zustellung im
Zivilverfahren, Beweiserhebung, das Europäische Mahnverfahren, die Geltendmachung sog. „small claims (Forderungen bis 2.000,-
€), weitere Verordnungen sind in Vorbereitung. Eine Beratung eines Mandanten ohne Kenntnis dieses unmittelbar anzuwendenden
Rechts ist in grenzüberschreitenden Rechtsfällen verantwortungslos.
Das gesamte Internationale Privatrecht ist europaweit harmonisiert
Auch die Frage, welches Recht wann anzuwenden ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, sei es im Fall der Streitigkeiten aus
Verträgen oder aus Schadensfällen, etwa bei Verkehrsunfällen, ist inzwischen durch zwei europäische Verordnungen EU-weit
harmonisiert. Das frühere „EGBGB“ hat praktisch keinen Anwendungsbereich mehr, außer derzeit noch im Erbrecht und in Teilen des
Familienrechts, aber auch hier haben die Arbeiten der EU-Organe an einer weiteren Harmonisierung schon angefangen. Was meinen
Sie, wie viele professionelle Rechtsanwender dies wissen? 10 %? 5 %? In jedem Fall viel zu wenige.
Auch im Strafrecht ist das Europarecht von enormer Bedeutung
Selbst das immer für „europarechtsfrei“ gehaltene Strafrecht unterliegt einem immer größer werdenden Einfluss durch das von den
EU-Organen erlassene Recht. Als Beispiel sei nur genannt der sog. „Europäische Haftbefehl“, der es inzwischen problemlos möglich
macht, deutsche Staatsangehörige an das europäische Ausland auszuliefern. Und hierbei kann es durchaus vorkommen, dass sich ein
bis dahin unbescholtener Bürger auf einmal in Auslieferungshaft wiederfindet, weil er sich etwa einem Europäischen Haftbefehl
aus Ungarn gegenübersieht, der ausgestellt werden muss, wenn sich der Beschuldigte im Ausland befindet. Ohne Prüfung der
Verhältnismäßigkeit! Und ohne Möglichkeit durch die deutschen Behörden das Vorliegen eines begründeten Verdachts zu überprüfen.
So kann schon ein im Urlaub im Ausland versehentlich und unbemerkt abgerissener Rückspiegel an einem anderen Auto etwa zu einer
Verhaftung am Arbeitsplatz und zu dreißig Tagen Auslieferungshaft führen, weil die Behörden des Urlaubslandes wegen
Verkehrsunfallflucht einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt haben. Untere Gerichte sind durchaus zu so etwas fähig. In meinem
Büro hatte ich schon Fälle, wo für noch weniger ein Haftbefehl vollstreckt wurde. Eine für den Betroffenen sicherlich sehr
unangenehme und zweifelhafte Anwendung des Europarechts.
Der Rechtsschutz im Europarecht: Ein ganz besonderes System
Wie funktioniert denn nun aber dieses Europarecht, das so wenige kennen und vor allem wie kann man sich in diesem System wehren,
wie kann man erzwingen, dass es zu seiner vollen Geltung kommt? Der Rechtsschutz im Europarecht geht von einer ganz
grundlegenden Prämisse aus: Der nationale Jurist muss das Europarecht von Amts wegen kennen und anwenden. Damit steht und fällt
das flüssige Funktionieren dieses Räderwerks. Die nationalen Gerichte wenden das Europarecht innerhalb ihres nationalen Systems
an und geben dem Rechtssuchenden so sein Recht, das ihm die Europäische Union zugedacht hat. Verordnungen der EU werden so
unmittelbar angewendet wie ein nationales Gesetz, Richtlinien werden durch nationale Gesetze umgesetzt und entfalten so ihre
Wirkung, möglicherweise auch durch eine unmittelbare Anwendung. Was aber tun, wenn die nationalen Gerichte das Europarecht nicht
anwenden? Dann leider zeigt sich, dass diese so gedachte Wirkung des Europarechts verpufft. Die europäischen Gründungsväter und
die Richter in Luxemburg bauten und bauen nämlich auf verantwortungsvolle, sachkundige nationale Richter, die ihre Pflicht tun,
und ein Rechtssystem auch kennen und anwenden, welches in Deutschland seit über fünfzig Jahren gilt. Die Realität sieht leider
anders aus. Was aber bleibt dann zu tun?
Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg?
Was passiert denn also nun, oder was kann man tun, wenn nationale Gerichte partout das Europarecht nicht kennen und/oder
anwenden wollen? Sehr häufig hört man dann, aber nicht nur dann, den Ausruf: Dann ziehen wir vor den EuGH, den Europäischen
Gerichtshof in Luxemburg! Dies ist leider eine fundamental falsche Vorstellung. Es gibt kein „Ziehen vor den EuGH“! Es besteht
keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Klagen Einzelner, mit denen sich diese gegen die Falsch- oder
Nichtanwendung des Europarechts in nationalen Streitigkeiten wehren könnten. Der EuGH ist auch keine Superrevisionsinstanz, an
die man sich wenden könnte, wenn man im nationalen Instanzenzug verloren hat. Hier könnte man allenfalls an eine Klage vor dem
EGMR in Straßburg denken, aber nur dann, wenn eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt. Der Einzelne
kommt unter keinen Umständen mit einer Klage vor den EuGH in Luxemburg, abgesehen von den wenigen Ausnahmen, die in die
Zuständigkeit des „Gerichts erster Instanz“ fallen (Klagen gegen Maßnahmen der Organe der EU oder Schadensverursachung durch
Bedienstete der EU). Diese Ausnahmen betreffen aber nur ganz bestimmte Konstellationen, die im Leben eines Normalbürgers kaum je
eine Rolle spielen, ganz anders als die alltägliche Anwendung des Europarechts im nationalen Rechtssystem. Ansonsten, außerhalb
dieser Ausnahmen, gibt es keine Möglichkeit, eine Klage an den EuGH zu richten. Tut man dies dennoch, so wird sie sofort als
unzulässig verworfen. Wie kann man aber dennoch nach Luxemburg vor den EuGH gelangen? Wie etwa kam der berühmte Fall „Tanja
Kreil“ – die junge Elektronikerin, die zur Bundeswehr wollte und mit ihrem Fall eine Verfassungsänderung nötig machte – zum
EuGH?
Das Vorabentscheidungsverfahren und seine Tücken
Tanja Kreil, eine junge, sympathische und zierliche Elektronikerin wollte unbedingt zur deutschen Bundeswehr, um dort zu dienen
und sich in der Instandsetzung für Leopard-Panzer weiter zu bilden. Ihre Bewerbung auf eine Stellenanzeige wurde vom
Kreiswehrersatzamt abgewiesen unter Hinweis darauf, dass sowohl das deutsche Soldatengesetz, als auch Art. 12 a des
Grundgesetzes es strikt untersagten, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisten dürften. Frau Kreil empfand dies als
Diskriminierung und wandte sich an einen Rechtsanwalt, der Klage zum Verwaltungsgericht Hannover erhob und einen Widerspruch
zwischen der deutschen Verfassung und dem Soldatengesetz und einer Richtlinie aus dem Jahre 1976 aufdeckte. Das
Verwaltungsgericht stand jetzt vor der Aufgabe, diesen Fall durch ein Urteil lösen zu müssen und hatte Zweifel, was hierbei
richtig sei. Die Zweifel bestanden insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs zwischen einer Richtlinie und der Verfassung, dem
Grundgesetz, immerhin in der Hierarchie (vermeintlich) die höchste Norm. Was tat das Gericht? Es machte Gebrauch von der
Möglichkeit, diese Frage zum Europarecht dem EuGH in Luxemburg vorzulegen und um eine Interpretation des Europäischen Rechts zu
bitten. Hierzu verfasste das nationale Gericht einen entsprechenden Beschluss, setzte das Verfahren aus und sandte die Akte nach
Luxemburg mit dem Antrag der Beantwortung. Dies nennt man ein „Vorabentscheidungsverfahren“, also die Einschaltung des EuGH zur
Beantwortung einer Frage hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung einer europarechtlichen Norm oder der Gültigkeit einer
solchen Norm. Zu einem solchen Verfahren haben alle Gerichte das Recht, die letztinstanzlichen entscheidenden nationalen
Gerichte sogar die Pflicht! Das VG Hannover legte also dem EuGH die Frage vor und erhielt nach einiger Zeit die Antwort, deren
Folgen wir alle kennen: Frauen dürfen in der Bundeswehr auch mit Waffen dienen, denn die deutsche Verfassung musste
beiseitegelegt und die Richtlinie unmittelbar angewendet werden – weil Europarecht Vorrang vor nationalem Recht hat, auch vor
der Verfassung.
Tanja Kreil hatte also mehrfaches Glück: Sie hatte einen fähigen, sachkundigen Rechtsanwalt, fand ein ebensolches Gericht, dass
auch noch dazu den Mut hatte, diese Frage vorzulegen und bekam in Luxemburg das, was ihr zustand: Volles Recht nach einer sie
begünstigenden Richtlinie. Frau Kreil hatte – wie sie nach dem Urteil in Fernsehshows bereitwillig erzählte – noch weiteres
Glück: Sie bekam noch vor Verkündung des Urteils eine interessante Stelle bei Siemens und musste nie Uniform und Waffen tragen.
Sie war offenkundig froh darüber. Dafür dürfen heute viele andere Frauen, die sich diesen Beruf gewählt haben, für ihr Land zum
Einsatz kommen. Dank dem EuGH und einem mutigen, pflichtbewussten Gericht.
Was kann man aber tun, wenn die Gerichte bis in die letzte Instanz nicht vorlegen, aber auch das Europarecht möglicherweise
völlig außer Acht lassen bzw. es falsch anwenden? Oder wenn die Gerichte ganz einfach sagen, sie hätten keine Zweifel, müssten
daher nicht vorlegen. Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union deckte diesen Fall lange Zeit nicht ab. Es blieb dabei, der
Rechtssuchende hatte ganz einfach Pech gehabt, und es blieb im Europäischen System nur die Beschwerde an die Europäische
Kommission, die dann möglicherweise ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedsstaat einleiten konnte – was aber dem
Individuum nicht mehr nützte.
Inzwischen hat der EuGH aber mit seinem sensationellen Urteil „Köbler“ aus dem Jahre 2004 diese Lücke zumindest ansatzweise
geschlossen. Es gibt nunmehr die Möglichkeit den Staat vor einem nationalen Gericht, in Deutschland in Berlin, auf Schadenersatz
zu verklagen für die Versäumnisse des vorher zuständigen Gerichts, welches nicht vorgelegt hat. In der Realität dürfte die
Chance, vor einem deutschen Gericht einen Schadenersatz zu erhalten, weil ein anderes Gericht etwas versäumt hat, jedoch gleich
Null sein.
Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, die in Europa einzigartig sein dürfte, und zwar, sich an das Bundesverfassungsgericht
in Karlsruhe zu wenden aufgrund des Verstoßes gegen den „gesetzlichen Richter“, ein grundrechtsgleiches Recht nach Art. 101 I S.
2 GG. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor einiger Zeit festgestellt, dass der EuGH gesetzlicher Richter ist, dem
der Bürger nicht entzogen werden darf, in den Fällen, in denen hätte vorgelegt werden müssen, wenn sich also Zweifel hätten
aufdrängen müssen. Und in solchen Fällen macht das Bundesverfassungsgericht auch zunehmend von seiner Kompetenz Gebrauch, die
Urteile der letzten Instanz aufzuheben und das Gericht zur Vorlage an den EuGH zu verpflichten.
Man wird leicht erkennen, dass das Rechtsschutzsystem im Europäischen Recht in der Theorie eine geniale Lösung erfahren hat, die
sich allerdings in der Praxis nur eingeschränkt bewährt hat. Zu gering ist die Offenheit und Bereitschaft der nationalen
Gerichte, sich mit dem Europarecht zu befassen, zu gering sind die Kenntnisse der nationalen Richter im Europarecht (wer meint,
hier handele es sich um überzogene Richterschelte eines frustrierten Rechtsanwalts, der möge sich einmal die Stellungnahme des
Europäischen Parlaments zur Kenntnis des Europarechts bei den nationalen Gerichten der EU ansehen! Die dort dargestellten
Erkenntnisse aus sorgfältigen Befragungen von nationalen Richtern selbst sind erschreckend und sprechen für sich.)
Es ist hier sicherlich für jedermann leicht erkennbar, dass in Fällen, in denen der Einzelne Rechte aus dem Recht der
Europäischen Union geltend machen möchte, hohe Anforderungen an den Rechtsanwalt zu stellen sind, der den schwierigen Versuch
unternehmen muss, entweder das nationale Gericht zu überzeugen oder zumindest Zweifel bei Gericht zu wecken dergestalt, dass das
Gericht tatsächlich bereit ist, die Sache dem EuGH vorzulegen. Hierbei kann es unter Umständen ratsam sein, von vorneherein
deutlich zu machen, dass man nötigenfalls weitergehen wird und dabei zwar nicht nach Luxemburg selbst „zieht“, wohl aber vor das
Bundesverfassungsgericht. Hier kommt es an auf Fingerspitzengefühl, Wissen und Autorität im Europarecht und viel Erfahrung im
Umgang mit solchen Konstellationen.
Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
Ein weiteres europäisches Gericht, welches häufig mit dem EuGH in Luxemburg – im Übrigen auch von Juristen – verwechselt wird,
ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, abgekürzt EGMR. Dieses Gericht hat mit dem EuGH nichts zu tun,
gehört nicht einmal zur Europäischen Union, sondern ist ein Organ des Europarates, eine internationale Vereinigung von
inzwischen 47 europäischen Staaten, darunter auch die Türkei oder Russland, Staaten, die bekanntermaßen nicht zur EU gehören.
Einer der wesentlichen Unterschiede zum EuGH ist, dass man nach Straßburg tatsächlich „ziehen“, also vor dem Gerichtshof für
Menschenrechte klagen kann. Dies allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen: Gegenstand einer solchen Klage kann nur ein
Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und deren zahlreiche Protokolle sein. Am häufigsten werden hierbei Verstöße gegen
Artikel 6 der Konvention gerügt, das Recht auf faires Verfahren. Des weiteren müssen alle Rechtsmittel des nationalen Rechts
erschöpft sein und die Klage muss innerhalb von 6 Monaten ab der Kenntnis der letztinstanzlichen Entscheidung in Straßburg
eingehen.
Inzwischen ist das 14. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention in Kraft getreten, welches den Verfahrensgang in Straßburg
reformiert und dazu dienen soll, den immensen Anfall an Klagen – am 01.01.2010 waren 100.000 Verfahren anhängig – bewältigen zu
können. Eine der Folge dieser Reform, die am 01. Juni 2010 in Kraft trat, ist es, dass offensichtlich unbegründete oder
unzulässige Beschwerden leichter abgewiesen werden können. Ob dies wie erhofft die Verfahrensdauer positiv beeinflusst, muss
abgewartet werden. Für den Beschwerdeführer heißt es, dass seine Klage sehr sorgfältig und fundiert vorgetragen werden muss, um
die erste Hürde der Prüfung durch einen Einzelrichter zu nehmen.
Auch in diesen Verfahren ist die Beauftragung eines kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalts unbedingt anzuraten.
Kompetenz im Europarecht
In allen oben geschilderten Verfahren verfügt das Büro Dr. Donat Ebert über Erfahrungen in der praktischen Durchsetzung des
Europarechts, hat solche Verfahren bereits initiiert und kennt die Schwierigkeiten und Herausforderungen eines
Vorabentscheidungsverfahrens, einer Verfassungsbeschwerde und einer Klage in Straßburg. Hierbei kommt dem Büro zu Gute, dass der
Leiter des Büros in mehreren Programmen - finanziert von der Europäischen Kommission - von 1999 bis 2004 die Ausbildung
ungarischer Richter sowie eine Vielzahl der ungarischen Staatsanwälte im Europarecht geleitet hat. Seither war er – ebenfalls in
EU-Programmen – verantwortlich für die Ausbildung lettischer Richter im Europarecht, und nahm als Referent teil an der
Ausbildung slowakischer, bulgarischer und kroatischer Richter. Heute leitet er die Ausbildung kosovarischer Richter und
Staatsanwälte im Europarecht. Aus dieser Tätigkeit hat er Wissen und Erfahrung in den Schwierigkeiten, die Richter, aber auch
sonstige Rechtsanwender in der Anwendung dieser Materie haben, kann diese aufgreifen, analysieren und lösen. Er ist mit der
Mentalität der Richter in diesen Ländern vertraut. Darüber hinaus kennt er zahlreiche Experten aus den verschiedenen
Spezialgebieten des Europarechts und kann deren besonderes Wissen jederzeit zur Lösung seiner Fälle heranziehen, sollte dies
erforderlich sein. Als sog. „off counsel“, d.h. Berater seines Büros, die nicht angestellte Mitarbeiter sind, stehen namhafte
Professoren und ehemalige nationale Richter, die heute ebenfalls Rechtsanwälte sind, zur Verfügung.
Veröffentlichungen zum Europarecht
"Einführung in das Europarecht"
Einführungsteil zu dem in Ungarn erstellten Handbuch "Das Europarecht in der Praxis"
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"Introduction to European Law"
Eine englische Version der oben zuerst genannten Einführung – wer lieber auf Englisch liest
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"Frau Watson"
Einige Gedanken zur Vermittlung des Europarechts
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"Gebühren für Firmengründung europarechtswidrig?"
Beleuchtung der Handelsregistergebühren in Ungarn (auf unsere Beschwerde an die Europäische Kommission wurden diese geändert)
Auf ungarisch erschienen in: Európai Jog, 2007, Heft März-April, S. 46-47
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Einige Gedanken zur Rolle des Europarechts in Ungarn:
"Wir brauchen eine ungarische Tanja Kreil"
Kommentar zum Schattendasein des Europarechts in Ungarn, Budapester Zeitung vom 11. Juli 2007
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Die Republik Ungarn hat bis heute ihr Verzugsrecht nicht den europäischen Vorgaben angepasst (hier blieb eine Beschwerde an
die Europäische Kommission erfolglos – wir warten daher auf die erste Vorlage an den EuGH)
"Die Richtlinie 2000/35 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, insbesondere die Problematik der
Beitreibungskosten"
Auf ungarisch erschienen in: Európai Jog, 2007, Heft September-Oktober
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Aktualisiert am
04.11.2011 |