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Das Europarecht ist trotz seiner Durchdringung fast aller Bereiche der Rechtssysteme der Mitgliedsländer vielen Juristen noch ein Buch mit sieben Siegeln. Die Schwierigkeit der Anwendung des Europarechts in Ungarn im Besonderen beruht auf verschiedenerlei Hindernissen: Das erste und vermutlich größte ist die Sprache: Weite Teile des Acquis Communautaire - d.h. des anzuwendenden Europarechts - sind noch nicht ins Ungarische übersetzt. Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung des EuGH. Wenn also ein Mandant ein Recht geltend machen möchte, dass ihm nur aufgrund einer Rechtsprechung des EuGH zusteht, nicht aber explizit aufgrund des sog. Primären (d.h. die Verträge) oder Sekundären (Richtlinien, Verordnungen) Rechts, so steht er vor der Schwierigkeit, wie dies dem entscheidenden Richter zu vermitteln ist, der möglicherweise zu dieser Rechtsprechung keinen Zugang hat, bzw. nur unter den allergrößten Mühen. Hier sind Geschick, Taktik, Umsicht und Erfahrung im Umgang mit den ungarischen Gerichten gefragt.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus den Besonderheiten der ungarischen Zivilprozessordnung und deren praktischen Anwendung: Die ungarischen Richter prüfen weder im Zivil- noch im Verwaltungsprozess das anzuwendende Recht ex officio, d.h. von Amts wegen, sondern verlangen, dass die Parteien sich präzise auf eine ihren Anspruch begründende Norm berufen. Die Frage, ob dies auch im Europarecht gelten kann, ist eine der derzeit umstrittendsten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Europarechts in Ungarn. Solange diese Frage aber noch nicht einheitlich verneint wird, d.h. solange nicht Klarheit besteht, dass das Europarecht von Amts wegen zu prüfen ist, solange wird man vor ungarischen Gerichten ganz besonders präzise seine Ansprüche begründen müssen. Auch hier sind Geschick, Taktik, Umsicht und in ganz besonderem Maße Erfahrung im Umgang mit ungarischen Gerichten erforderlich. Dass daneben als Grundvoraussetzung detaillierte Kenntnisse des Europarechts unabdingbar sind, versteht sich von selbst.
Der dritte Punkt liegt an den geschichtlichen Erfahrungen in Ungarn in der jüngeren Vergangenheit. Auch wenn der Sozialismus in Ungarn der Bevölkerung einiges an Freiheiten ließ, so darf doch nicht verkannt werden, dass auch in Ungarn eine Planwirtschaft bestand, die dem freien Wettbewerb diametral entgegengesetzt war. Dies hat noch heute die Auswirkung, dass der freie Wettbewerb in Ungarn leichter eingeschränkt werden ohne Widerstand der Konkurrenten und insbesondere der zuständigen Behörden auf den Plan zu rufen. So kann ein Kartell in Ungarn sicherlich leichter gebildet und aufrechterhalten werden, als in anderen Ländern. Die Bekämpfung eines solchen erfordert dann auch entsprechend mehr Aufwand, aber auch mehr Sensibilität und Fingerspitzengefühl als dies in anderen Ländern der Fall sein mag. Hierbei. ist auch Erfahrung im Umgang mit der Europäischen Kommission gefragt.
Unsere Kanzlei verfügt über ausgezeichnete Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des Europarechts. Dr. Donat Ebert hat für die Europäische Kommission im Rahmen mehrerer Phare-Programme und im Auftrag der IRZ-Stiftung fünf Jahre lang die Ausbildung der ungarischen Richter im Europarecht geleitet und ist Autor mehrerer Veröffentlichungen zum Europarecht. Die kompetente Vertretung unserer Mandanten im Europarecht vor nationalen Gerichten sowie vor dem Europäischen Gerichtshof ist für uns eine besonders gern erfüllte Aufgabe.
Aktualisiert am 22.10.2010 |